Satzung

De Piskenfüerwehr Vechta e.V.

-Vereinssatzung-

§ 1

Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „De Piskenfüerwehr, Vechta e.V.“ nach Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Vechta. Der Verein ist als juristische Person des Privatrechts in das Vereinsregister einzutragen. Der Verein hat seinen Sitz in Vechta.

§ 2

Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist es, alte, für den Einsatz nicht mehr benötigte Feuerfahrzeuge und –geräte zu erwerben und als technisches Kulturgut der Nachwelt zu erhalten.

Der Verein kann sich mit seinen Mitgliedern und seinen Fahrzeugen und Geräten an Feuerwehrjubiläen, Ausstellungen, Festveranstaltungen o.ä. beteiligen. Für die Beteiligung können Entgelte erhoben werden.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten.

Der Verein verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1963.

Der Verein pflegt Verbindungen zu den öffentlichen Stellen der Stadt Vechta und des Landkreises Vechta und bemüht sich um die Förderung und Unterstützung durch kommunale Einrichtungen.

§ 3

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4

Mitgliedschaft, Eintritt

Mitglieder können alle Feuerwehrmänner der Freiwilligen Feuerwehr Vechta über 16 Jahre werden. Jugendliche bis 18 Jahre haben eine Einwilligungserklärung der Eltern vorzulegen. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung unter gleichzeitiger Anerkennung der Satzung erworben, über deren Annahme der Vorstand durch eine schriftliche Mittelung entscheidet.

Der Verein kann fördernde Mitglieder aufnehmen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand (fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht).

§ 5

Mitgliedschaft, Beendigung

Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Austrittserklärung, Ausschluss oder durch die Auflösung des Vereins. Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Recht und Ansprüche des Mitgliedes an den Verein.

§ 6

Beiträge

Feste Beiträge werden nicht erhoben.

Über die Erhebung von Beiträgen und die Höhe derselben beschließt die Mitgliederversammlung von Fall zu Fall.

§ 7

Organe und Einrichtungen

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand.

Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.

§ 8

Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst zu Beginn des Kalenderjahres, hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden.

Ihr obliegt vor allem

a) die Wahl des Vorstandes,

b) die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes,

c) die jährliche Bestellung von 2 Rechungsprüfern,

d) die Entlassung des Vorstandes,

e) die Festsetzung des Jahresbeitrages der Mitglieder,

f) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins,

g) der Ausschluss eines Mitgliedes.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Berufung von einem Drittel aller Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuberufen.

Eine nachträglich Änderung der Tagesordnung muss von der Mitgliederversammlung genehmigt werden.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, binnen drei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig; hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Ein Vertreter kann nicht mehrere Mitglieder vertreten.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten erschienenen Mitglieder; zu Satzungsänderungen und zur Auflösung desVereins sind jedoch eine Stimmenmehrheit von 2/3 der Erschienenen erforderlich. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung von 2/3 der stimmberechtigten erschienenen Mitglieder erforderlich.

Die Leitung aller Versammlungen obliegt dem 1. Vorsitzenden. Er kann sich im Verhinderungsfall durch den 2. Vorsitzenden vertreten lassen. Den Anordnungen des Versammlungsleiters ist unbedingt Folge zu leisten. Zuwiderhandlungen werden mit einem Verweis geahndet, im Wiederholungsfalle wird das Mitglied aus der Versammlung ausgeschlossen.

§ 9

Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer, dem technischen Leiter und zwei Beisitzern.

Der Ortsbrandmeister als Leiter der Ortsfeuerwehr Vechta ist geborenes Mitglied des Vorstandes.

Die Wahl der übrigen Mitglieder sowie des Vorstandes selbst erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Ein Vorstandsmitglied kann durch 2/3-Mehrheit der Mitgliederversammlung seines Amtes enthoben werden.

Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen.

Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich, er gibt sich eine Geschäftsordnung.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der 1 Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, vertreten.

Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von über 1.000,00 € sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Zustimmung einer 2/3-Mehrheit des Vorstandes hierzu erteilt ist.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder dem 2. Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Erschienenen.

§ 10

Niederschrift

Über die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen ist eine vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden und vom Schriftführer oder von einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.

§ 11

Kassenwart

Der Kassenwart führt die Kasse und die dazugehörigen Bücher, Er ist verantwortlich für alle Terminzahlungen, welche rechtzeitig dem Vorstand zur Unterschrift vorzulegen sind. Unterschriftsberechtigt ist der Kassenwart in Verbindung mit dem 1. oder 2. Vorsitzenden.

§ 12

Beschlussfassungen

Wenn nicht anders bestimmt, ist bei den Beschlüssen und Wahlen die einfache Mehrheit der Anwesenden entscheidend. Bei Stimmgleichheit gilt der Verhandlungspunkt als abgelehnt.

§ 13

Technischer Leiter

Der technische Leiter ist für den ordnungsgemäßen Zustand der Fahrzeuge und Geräte verantwortlich.

§ 14

Auflösung

Die Auflösung kann nur in einer besonderen, für diesen Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. und 2. Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.

Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen fällt der Stadt Vechta zu, die es für gemeinnützige Zwecke weitergibt.